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Theil des Mäntyharjuschen Kirchspiels mit einer andern Kirche combinirt, und ob solches jetzt oder nach verrich= =
teter Grenz-Scheidung geschehen solle, von dem Kayserl.
Justiz Collegio der Ehst- und Liefländischen Sachen einen
Verhaltungsbefehl. Da nun Ihro Kayserl. Maj:t, obigem der Wiburgschen Gouv:ts Canzelei Berichte nach, die Kirche und das Pastorat benebst dem Theil des Mäntyharjuschen Kirchspiels, vermöge des 7 Art. des Aboischen Frie-
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dens Instruments bereits wirklich in Besitz haben, mithin =
der Pastor Zach. Cygneus in deroselben Reiche wohnt, folglich ihm gar nicht geziemt hat der Crone Schweden zu huldigen, und in Ansehung der Kirchensachen also, wie die Gouv:ts Canzelei berichtet, zu verfahren, zumalen der in dem Aboischen Friedens Instrument angeordnete Termin nur diejenige schwedische Unterthanen angeht, welche eigenthiimliche, unbewegliche Giter in den Ihro Kayserl. Maj:t cedirten territoriis haben, welche sie binnen Zeit von 3 Jahren entweder verkaufen oder huldigen missen, ibrigens auch es gar wohl thunlich wäre, dass der hieher gehörige Theil der Mäntyharjuschen Gemeine mit dem nächst daran gelegenen Ihro Kayserl. Maj:ts
Bothmässigkeit unterworffenen Kirchspiel wereinigt und
der Gottesdienst durch die Pastores alternative in der Mäntyharjuschen Kirche unter Ihro Kayserl. Maj:ts Unterthanen allein verrichtet, und dadurch alle Confusion ver- -mieden wärde; so hat doch dieses Kayserl. Collegium Bedenken getragen hierin sogleich etwas zu verordnen, weil demselbem nicht bekannt iet, ob dieserhalben nach dem Aboischen Frieden zwischen Ihro Kayserl. Maj:t und dem Reiche Schweden weiter etwas festgesetzt sein möchte. Wannenhero dann das Kayserl. Justiz Collegium der Lief- und Ehstländischen Sachen resolvirt hat, an das Kayserl. Collegium der ausländischen Affairen diese Promemoria zu schicken und dasselbe um die nöthige Nachricht dessfalls zu ersuchen, der Wiburgschen Gouv:ts Canzelei aber inmittelst zu befehlen, das dieselbe bis zur fernern des Kayserl. Just. Collegii Ordre wegen der Mäntyharjuschen Gemeine
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