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Bidrag till kännedom av Finlands natur och folk

Originalsida 64
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Sida 64

64 MÄNTYHARJU.

wie denn dergleiche Streitigkeiten schon ehemals in Ansehung der einfliessenden Revenien von denjenigen Bauern, welche an den nach dem Aboschen Tractat bestimmten Grenzoertern wohnen, obhanden gewesen und man zur Vermeidung aller solcher Verdriesslichkeiten mit dem schwedischen Hofe sich dahin vereinbart, dass bis zur vollkommenen Grenzregulirung gar keine Abgaben von den an der Grenze wohnenden Einwohnern auf beiden Seiten genommen werden sollen. Dieses alles zum voraus gesetzt, wird nach dem Sentiment des Collegii der auswärtigen Affairen bei dieser Sache nöthig sein, und zwar um alle mit Schweden sich ereignende Misshelligkeiten und Schwierigkeiten zu vermeiden, dass vorgesagter Theil des Mäntyharjuschen Kirchspiels sammt den Predigern und ihrer Kirche bis zur vollkommenen Grenzregulirung in statu quo zu lassen. Damit aber hiedurch unter den Einwohnern keine Unordnungen vorgehen mögen, wie solches die Wiburgsche Gouv:ts Canzelei vorstellt, dass, nachdem der neue Stilus in Schweden eingefährt worden, die Prasnike an solchen Tagen nicht celebrirt werden, da es hiesiger Seits nach dem alten Stil geschieht; so muss alle Sorgfalt angewendet werden, um die Pastores gutwillig dahin zu lencken, dass sie'in der Mäntyharjuschen Kirche sich nach dem ehemaligen alten Stilo richten und in Verrichtung des Gottesdienstes an allen russischen Feiertagen, gleich auch zeithero geschehen, continuiren mögen. Was aber den Verdacht anbetrifft, dass mehrerwähnte Pastores der Crone Schweden gehuldigt, und dass von ihnen nichts vorgenommen werden möge, welches hiesiger Seite schädlich sein könnte; so kann nach Gutachten des Justice Collegii und der Wiburgschen Gouv:ts Canzelei solches jemanden aufgetragen werden, welcher daselbst auf eine geschickte Art ein wachsames Auge auf diese Pastores haben möge, und wenn etwas schädliches von ihnen bemerkt werden sollte, solches sodann höhern Orts ohne den geringsten Zeitverlust, um sogleich die nöthigen Maassregeln zu nehmen, einberichtet, und zugleich solches dem Collegio der auswärtigen Affairen gemeldet werden möge.

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